Zustimmung nötig: Werbe-Mails über Social-Media Dienste
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied am 03.05.2023 (Az. 18 U 154/22), dass Werbe-Mails über Social-Media Plattformen als „elektronische Post" verstanden werden. Wurde nicht eingewilligt diese Werbe-Mails zu erhalten, so sind diese unzulässig.
Täglich landen neue Mails im E-Mail-Postfach, so dass man der Flut von Werbe-Mails kaum Herr werden kann. Dabei müssen hohe Anforderungen erfüllt werden, damit eine Werbe-Mail als zulässige Werbung eingestuft wird. Insbesondere wird die Zustimmung bzw. Einwilligung des Empfängers benötigt.
Werbeeinwilligungen: Social-Media Dienste benötigen Zustimmung
Gegen ein Entgelt hatte eine Dienstleisterin für einen Immobilienmakler Kunden vermittelt, die am Verkauf von Immobilien interessiert waren.
Ein Immobilienmakler wollte weitere Kunden für sein Maklergeschäft gewinnen und schloss daher ein Vertrag mit der Dienstleisterin. Diese schrieb potentielle Immobilienverkäufer an, die in ihrer Anzeige keine Telefonnummer hinterlassen hatten. Wurde die Anzeige in Printmedien geschaltet, tat sie dies postalisch.
Wenn die Anzeige hingegen im Internet geschalten wurde, wählte sie den Weg über die jeweilige Internetseite. In einem darauffolgenden Telefonat, fragte die Dienstleisterin dann, ob sich ihr Vertragspartner bezüglich der zu verkaufenden Immobilie gegen eine Vergütung telefonisch bei ihnen melden dürfe.
Dabei war den potentiellen Verkäufern nicht bewusst, dass sie ein Immobilienmakler mit Vermarktungsinteresse kontaktieren würde. Ihrem Vetragspartner sagte die Dienstleisterin Werbeeinwilligungen zu, obwohl diese nicht existierten, was der Immobilienmakler wiederholt bei den Telefonaten feststellen musste. Als die Dienstleisterin ihm dann mehrere Rechnungen für ihre Vermittlungen stellte, weigerte er sich zu Zahlen und kündigte die Akquise-Vereinbarung, da ihre Dienste keinen Nutzen für ihn brachten. Daraufhin klagte die Dienstleisterin auf Zahlung.
Das Landgericht Hagen wies die Klage in erster Instanz ab. Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen, woraufhin sie die Berufung zurücknahm.
Unzulässigkeit wegen wettbewerbswidrigen Verhalten
Das OLG hatte nämlich zum einen festgestellt, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag unzulässig sei.
Der Vertragsinhalt verpflichtete zu wettbewerbswidrigen Verhalten indem unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen wurden, wie beispielsweise der Chifre-Kontakt.
Da die Inserenten ohne das Einholen einer vorherigen Einwilligung mittels verschiedener Internetportale kontaktiert wurden, stell dies einen Verstoß gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Aus diesem Grund könne die Klägerin sich auch nicht auf den Akquise-Vertrag berufen.
„Elektronische Post“: weite Auslegung
Nach Ansicht der Klägerin handle es sich beim Anschreiben über ein Internetportal nicht um „elektronische Post“, da die Nachrichten nicht direkt an die potentiellen Immobilienverkäufer versendet werden, sondern vielmehr an die Internetportale. Damit wären die Verbraucher auch nicht die Empfänger.
Das OLG legte den Begriff der „elektronischen Post“ unionsrechtskonform nach der EK-DSRL – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus, wonach jede Nachricht, die über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickt und im Endgerät oder Netz des Nutzers bis zum Abruf gespeichert wird, als „elektronische Post“ verstanden werde.
Damit Nutzer vor Verletzungen ihrer Privatsphäre geschützt werden und keine Direktwerbung in Form ungefragter Nachrichten erhalten müssen, behandelt und reglementiert Artikel 13 Absatz 1 der RL 2002/58/E die Benutzung des Begriffs der „elektronischen Post“. Dieser Schutzzweck hat den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof dazu bewogen, den Begriff der „elektronischen Post“ angelehnt an die Entwicklung der Technologie weit auszulegen.
Folglich fallen unter „elektronische Post“ zum einen SMS, MMS und E-Mails, aber auch jedwede Nachrichten über Social-Media Dienste.
Ein Immobilienportal gilt zwar nicht als Social Media, der Dienst funktioniert jedoch auf die gleiche Weise. Denn das Immobilienportal übermittelt ebenfalls asynchron Nachrichten, welche bis zum Abrufen auf dem Server des Nutzers gespeichert werden.
Die Nachrichten werden an ein Postfach gesendet. Auf diesen elektronischen Briefkasten kann er durch einen Nachrichten-Manager zugreifen.
Nachrichten über Immobilienportale sind nach dem Schutzzweck des Artikel 13 Absatz 1 RL 2002/58/EG mit Nachrichten über Social-Media Dienste gleich zu behandeln.
Notwendigkeit von Werbeeinwilligungen
Wenn Verbraucher ihre Immobilien auf einer Verkaufsplattform inserieren, dann zeige dies zwar, dass sie der grundsätzlichen Kontaktaufnahme durch Kaufinteressenten oder Maklern, die die sich für ihre Suchkundschaft wegen der angebotenen Immobilie melden, zustimmen.
Dennoch liege dadurch nicht automatisch eine Einwilligung zu einer Kontaktaufnahme durch einen Immobilienmakler, der seine Maklerdienste anbieten will oder einem zum Abschluss eines Maklervertrags bewegen will, vor. Die Einwilligung der Nutzer könne auch nicht über die Bestimmungen des Internet-Portals eingeholt werden.

