Unzulässigkeit der Umgehung des Ausgleichsanspruchs
Unter gewissen Voraussetzungen hat ein Handelsvertreter gem. § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Der Ausschluss des Anspruchs im Voraus darf nicht erfolgen. Mit den Voraussetzungen und Folgen eines Ausgleichsanspruches hat sich das Oberlandesgericht Celle befasst. Mit Urteil vom 31.12.2001 - 11 U 90/21 hat das OLG dabei eine Einstandszahlung in Höhe von DM 200.000,- netto, die bis zur Beendigung gestundet worden ist, als sittenwidrig angesehen.
Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters
Ein Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleichszahlung besteht gem. § 89b HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Handelsvertreter kann einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden erlangt, die der Handelsvertreter geworben hat. Auch wenn der Handelsvertreter einen Kundenstamm übernommen hat, gilt der Ausgleichsanspruch unter Umständen.
Umgehung des Ausgleichsanspruchs mit Einstandszahlung
In der Praxis wird es meist so gehandhabt, dass der Handelsvertreter den Kundenstamm übernehmen soll und ihn erstmal kaufen soll. Der Kaufpreis wird dann gestundet und soll bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet werden. Damit erfolgt indirekt eine Umgehung des Ausgleichsanspruchs. Diese Vorgehensweise ist sehr zweifelhaft, weil der Unternehmer sich damit aus seiner Zahlungspflicht bezüglich des Ausgleichsanspruchs herauszieht.
Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall zahlte der Handelsvertreter für den Kundenstamm, den er übernommen hat, einen Kaufpreis von DM 200.000.- netto. Der Kaufpreis wurde gestundet und sollte dann beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem ggf. bestehenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verrechnet werden.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wurde als Höchstbetrag aus der durchschnittlichen Jahresprovision ermittelt. Dieser Anspruch sollte mit der Einstandszahlung in Abzug gebracht werden. Der Ausgleichsanspruch lag mit DM 212.00.- nur geringfügig über dem Betrag der Einstandszahlung. Deshalb erachtete das OLG die Einstandszahlung als sittenwidrig und gab dem Handelsvertreter Recht.
Kein Ausschließen des Ausgleichsanspruchs im Voraus
Der Ausgleichsanspruch darf gem. § 89b Absatz 4 Satz 1 HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Es sind Vereinbarungen unzulässig, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen und auch solche durch die der Ausgleichsanspruch im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Sinn der Regelung ist, den Handelsvertreter davor zu schützen sich in seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf Abreden einzulassen, die ihn benachteiligen. Sonst könnte schnell eine für den Handelsvertreter wirtschaftlich nachteilige Abrede getroffen werden.
Die Vereinbarung einer Einstandszahlung kann eben gegen jene Vorschrift verstoßen. Die Einstandszahlung mindert den Anspruch des Handelsvertreter erheblich und stellt somit eine im Voraus vereinbarten Ausschluss dar. Die Vereinbarung der Einstandszahlung ist in dem Fall gem. § 89b Absatz 4 Satz 1 HGB unzulässig. Damit sind Vereinbarungen über Einstandszahlungen allerdings nicht grundsätzlich unzulässig.
Erforderlichkeit eines angemessenen Gegenwerts
Vereinbarungen über eine Einstandszahlung sind nur dann wirksam, wenn die Einstandszahlung nicht überhöht ist. Der Einstandszahlung muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein angemessener Gegenwert für den Handelsvertreter gegenüberstehen. Leistung und Gegenleistung dürfen also nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Damit ein angemessener Gegenwert vorliegt, muss der Handelsvertreter gewichtige Vorteile erlangen. Ein gewichtiger Vorteil für den Handelsvertreter besteht etwa dann, wenn der übernommene Kundestamm bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs als vom Handelsvertreter selbst geworben gilt. Auch kann ein angemessener Gegenwert bestehen, wenn der Handelsvertreter außergewöhnlich hohe Provisionssätze gewährt bekommt. Weiterhin kann eine besonders lange Vertragsdauer vereinbart werden, wodurch die Einstandszahlung amortisiert wird, sodass ein angemessener Gegenwert entsteht.
Das bloße Argument, der Handelsvertreter erhalte mit der Übernahme des Kundenstamms einen festen Umsatz, ist nicht überzeugend. Auch wenn der Handelsvertreter dadurch einen erheblichen Umsatz erlangt und damit einen Vorteil erhält, ist dies nicht ausreichend. Schließlich hat auch der Unternehmer daraus einen Vorteil, dass der Kundenstamm weiterhin betreut wird und er die Verträge weiter erfüllen kann.
Die Vereinbarung einer Einstandszahlung und die Verrechnung dessen mit dem späteren Ausgleichsanspruch sollte demnach mit Bedacht erfolgen. Eine solche Vereinbarung bedarf einen angemessenen Gegenwert, da sonst die die Unwirksamkeit der Vereinbarung droht.

