Online-Vermarkter betreiben ein anmeldepflichtiges Gewerbe

Online-Vermarkter betreiben ein anmeldepflichtiges Gewerbe

Die neue Form von Werbung - Was genau ist Online Marketing?

Beim Online-Marketing handelt es sich um eine Form der Werbung, die allein auf dem Medium Internet basiert. Bei solchen Werbemaßnahmen handelt es sich zum Beispiel um so genannte Bannerwerbung, E-Mail-Werbung oder Werbung auf Social Media. Personen, die sich in ihrem Berufsleben dem Online-Marketing gewidmet haben stehen oft vor der Frage wie ihre Tätigkeit steuerrechtlich zu beurteilen ist.

Was ist rechtlich zu beachten?

Wir nennen Ihnen einen der größten Fehler, die wir bei Online-Vermarktern beobachten können, die als Klienten zu uns in die Kanzlei kommen: Sie haben bei der zuständigen Behörde kein Gewerbe angemeldet!
Grundsätzlich sind Personen aus dem Tätigkeitsfeld des Online-Marketing nicht als Freiberufler, sondern nach Auffassung der Finanzbehörden als Gewerbetreibende einzustufen. Gemäß §15 Einkommenssteuergesetz ist er daher verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, sofern seine Tätigkeit auf die Erzielung eines Gewinns abzielt, die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr für Dritte erkennbar ist und eine Wiederholungsabsicht vorliegt. Dabei ist es völlig irrelevant, ob derjenige „nur etwas Geld verdienen möchte", oder ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Denn auch eine Tätigkeit im Nebengewerbe ist anmeldepflichtig.

Kurzum, bei jeder Internetseite und jedem Blog, auf dem Werbeplätze oder entsprechende Links bereitgestellt werden, ist es erforderlich, dass unverzüglich nach der Eröffnung der Internetpräsenz ein Gewerbe angemeldet wird.

In der Praxis stellt eine solche Gewerbeanmeldung auch keine größere Herausforderung dar. Ein potentieller Gewerbetreibende kann direkt beim lokalen Gewerbeamt in der Gemeinde oder Stadt sein Gewerbe anmelden. Dabei sollte daran gedacht werden einen Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument dabei zu haben. Eine Gewerbeanmeldung kostet in der Regel zwischen 20 und 30€. Zudem sollte den zukünftigen Gewerbetreibende klar sein, wie er oder sie die geplante Tätigkeit bezeichnen möchte. Beim Gewerbeamt erhält man sogenannte Gewerbeanmeldungsformulare, die man entsprechend ausfüllen muss.

Wird die Tätigkeit im Online-Marketing zumindest am Anfang nebenberuflich ausgeübt, muss darauf geachtet werden das "Kreuz" beim Ausfüllen des Gewerbeanmeldungsformulen an die richtige Stelle setzen.

Hat bei der Gewerbeanmeldung alles geklappt, ist damit zu rechnen, dass sich sowohl das Finanzamt als auch die Handelskammer beim Online-Marketing- Betreibenden melden werden.

Das Finanzamt benötigt einige Informationen bezüglich der steuerlichen Erfassung. Innerhalb des zugehörigen Fragebogens muss zum Beispiel dargelegt werden, welcher Umsatz und welcher Gewinn für das kommende und laufende Geschäftsjahr zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang wird dann auch klar, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Kleinunternehmen ausgeübt werden soll. Dies hat einen Einfluss darauf, ob langfristig die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden muss oder nicht. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gilt, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, wenn der Jahresumsatz 22.000,00€ nicht übersteigt.

Allerdings kann das Ausweisen der Umsatzsteuer auch für Kleinunternehmer von Vorteil sein. Es bedarf also einer Einzelfallabwägung mit Hilfe einer steuerrechtlich geschulten Person, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung tatsächlich sinnvoll ist.

Im nächsten Schnitt tritt die zuständige Handels­kammer an den Gewerbetreibende heran, da es dort eine Beitragspflicht gibt. Diese entfällt jedoch bei einem Gewinn unter 5.200,00€ im Jahr oder unter 25. 000,00€ in den ersten beiden Gründungsjahren.

Ein Gewerbetreibender in Deutschland hat erst ab einem Gewinn von mehr als 24.500,- € je Geschäftsjahr (und auch nur auf den Gewinn über diese Grenze) Gewerbesteuern zu zahlen. Die Gewerbesteuer wird mit dem Gewerbesteuersatz von der jeweiligen Gemeinde des Gewerbetreibenden bestimmt.

Auf der Merkliste ist demnach festzuhalten, dass Personen mit dem Tätigkeitsfeld „Online-Marketing" auch bei der Tätigkeit als Nebengewerbe verpflichtet sind, ihr Gewerbe anzumelden. Wie das Leben jedoch so spielt und das eine zum anderen kommt, gibt es unterschiedliche Gründe, warum ein Gewerbe nicht sofort angemeldet wird. Aber keine Panik, das Gewerbe kann noch bis zu drei Monaten rückwirkend angemeldet werden. Für den Online-Marketing-Betreibenden hat dies unter anderem den Vorteil, dass bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend sämtliche Aufwendungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit hatte, steuerrechtlich geltend gemacht werden können.

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