Nutzung von Stock-Fotos: Muss der Urheber genannt werden?

Nutzung von Stock-Fotos: Muss der Urheber genannt werden?

Diese Frage stellen sich wahrscheinlich so einige Online-Händler, die Produktfotos verwenden, welche sie nicht selbst geschossen haben, sondern die sie über sogenannte Stock-Portale wie beispielsweise Fotolia bezogen haben. Eigentlich ist (oder war) diese Frage ganz einfach zu beantworten: Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber nämlich das Recht als Urheber bezeichnet zu werden.

Selbstverständlich kann er auf dieses Recht auch verzichten. Die Leitlinien der Rechtsprechung gaben bis vor kurzem noch vor, dass ein solcher Verzicht allerdings immer fürden konkreten Einzelfall geschehen muss. Ein pauschaler Ausschluss des Namensnennungsrechts z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) war nicht möglich, da Vereinbarungen, die einer endgültigen Aufgabe des Rechts gleichkommen, als unwirksam angesehen wurden. Doch kürzlich machte das OLG Frankfurt am Main diesen Grundsätzen einen Strich durch die Rechnung (Urt. v. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21).

Fotograf klagte auf Unterlassung und Schadensersatz

Im konkreten Fall hatte der Fotograf einen Upload-Vertrag mit dem Microstock-Portal Fotolia geschlossen, in dem er dem Portal eine Lizenz zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht, Unterlizenzen an die Kunden des Portals zu erteilen, eingeräumt hat. Daraufhin nutzte eine Fotolia-Kundin die Bilder des Fotografen auf ihrer Internetseite. Als Urheber hat sie ihn nicht bezeichnet. Die Folge: Verklagung der Kundin von Fotolia auf Unterlassung, das Bild ohne Urhebernennung zu nutzen sowie auf Schadensersatz.

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OLG Frankfurt am Main: Wirksamer Ausschluss des Namensnennungsrechts durch AGB

In seiner Entscheidung schloss sich das OLG Frankfurt am Main der vorherigen Instanz an und divergierte somit von der etablierten Linie der Rechtsprechung. Die Klage des Fotographen war erfolglos, denn er habe im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia wirksam auf das Recht zur Urhebernennung verzichtet. In den AGB heiße es nämlich, dass sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung habe, das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Beiverständiger Würdigung dieser Klausel und insbesondere des Begriffs "Quelle" müsse man darin lesen, dass der Urheber auf sein Urhebernennungsrecht verzichte.

Auch andere Bedenken versucht das Gericht auszuräumen: So sei der Verzicht auch wirksam vereinbart worden, eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Der Urheber habe sich nämlich willentlich für ein Geschäftsmodell entschieden, welches aufgrund von geringen Lizenzgebühren und des geringen Abwicklungsablaufs einen großen Nutzerkreis anspricht. Der Vorteil für denUrheber liegt darin, dass er sich seinen eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand spart. Ferner ermögliche der Verzicht auf die Pflicht zur Urhebernennung auch die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen. Dies komme dem Urheber zugute und es kompensiere die geringere Lizenzgebühr für die Unterlizenzen.

Es ist noch nicht aller Tage Abend: OLG Frankfurt am Main lässt Revision zum BGH zu

Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (und der Vorinstanz) handelt es sich um eine bahnbrechende Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Bisher wurde es strikt abgelehnt, dass ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Stock-Portal wirksam auch sein Namensnennungsrecht verzichten kann. Es besteht also eine hohe Klärungsbedürftigkeit bei dieser Frage. Aus diesem Grund hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es wird sich zeigen, ob der Rechtszug noch weiter ausgenutzt wird und wir eine höchstgerichtliche Entscheidung erhalten.

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