Größere Freiheit für Vermittler bei der Kundenakquise
Die Übermittlung von Verträgen zur Vermögensverwaltung erfordert keine spezielle ErlaubnisDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2017 in der Rechtssache C-678/15 festgestellt, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen nicht als Anlagenvermittlung angesehen wird, für die Erlaubnis erforderlich ist.
Erlaubnispflicht unklar
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 10. November 2015 - Az. VI ZR 556/14 den EuGH um Klärung gebeten, ob die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als Anlagenvermittlung betrachtet wird und daher gemäß § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin erfordert.
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn jemand gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen im Inland erbringen möchte. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Betrieb langfristig angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Finanzinstrumente umfassen Aktien, Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, Schuldtitel, andere Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen, Derivate und auch Kryptowerte (siehe § 1 Absatz 11 KWG).
Die BaFin war der Meinung, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als Vermittlung von Finanzinstrumenten angesehen werden sollte und daher erlaubnispflichtig sei.
Der EuGH sah dies jedoch anders. Obwohl die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen später zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten über den Vermögensverwalter führen kann, betrifft der Vermittlungsvertrag selbst keine Anlagenvermittlung.
Was bedeutet Anlagenvermittlung?
Anlagenvermittlung bezieht sich auf die Vermittlung von Geschäften über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten. Wenn ein Anleger also Finanzinstrumente erwerben möchte, leitet der Anlagenvermittler dies an den Verkäufer der Finanzinstrumente weiter. Der Anlagenvermittler muss dabei als Vermittler auftreten, nicht als Vertreter. Das heißt, er überbringt eine fremde Willenserklärung und nicht seine eigene.
Förderung der Bereitschaft des Anlegers zum Abschluss des Geschäfts erforderlich
Der Anlagenvermittler hat in der Regel eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen und versucht daher, die Bereitschaft des Anlegers zum Vertragsabschluss zu fördern.
Wer jedoch nur den Kontakt zwischen Anleger und Verkäufer herstellt, ist kein Anlagenvermittler. Es reicht nicht aus, wenn der Anlagenvermittler nur den Namen des Interessenten nennt. Es ist erforderlich, dass der Anlagenvermittler bewusst und absichtlich auf die Abschlussbereitschaft des Anlegers einwirkt und über ein konkretes Geschäft spricht.
Obwohl die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen dazu führt, dass ein Kunde an einen Verkäufer vermittelt wird, fällt diese Vermittlung laut EuGH nicht unter die Anlagenvermittlung.
Achtung! Vermittler dürfen keine Anlageberatung durchführen
Dies ist eine positive Nachricht für Vermittler, da sich die Möglichkeiten der Kundenakquise vereinfachen. Vermittler müssen jedoch darauf achten, keine beratende Tätigkeit zu übernehmen. Ein Vermittler könnte versehentlich eine Anlageberatung anstelle einer reinen Vermittlung durchführen, etwa wenn er mit dem Kunden über die einzelnen Finanzinstrumente spricht, die im vermittelten Vermögensverwaltungsvertrag verwendet werden.
Für Vermögensverwalter hingegen ist eine Erlaubnis erforderlich
Der Vermittler darf nur Handlungen vornehmen, die den Abschluss des Vertrages mit dem jeweiligen Vermögensverwalter fördern. Eine Beratung über die Anlagestrategie hingegen wird bereits als Vermögensverwaltung angesehen und erfordert daher eine Erlaubnis. Der Vermittler darf die Kunden nur allgemein betreuen, solange er die Grenzen der Beratung und Verwaltung nicht überschreitet und nur vermittelnd tätig wird, profitiert er von der Entscheidung des EuGH.

