Der BGH entschied nun in einem Versäumnisurteil vom 4.02.2021, dass eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , sowie ein Eingehungsbetrug gemäß § 823 II BGB i.V.m. 263 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt, wenn bei einem Anlagenmodell, die versprochene Rendite aus den Einlagen anderer Anleger kommt und nicht etwa aus den Erträgen des Anlageobjekts resultiert.

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BGH: Anleger-Rechte bei Schneeballsystem gestärkt

BGH: Anleger-Rechte bei Schneeballsystem gestärkt

BGH urteilt zugunsten Geschädigten
Der BGH entschied nun in einem Versäumnisurteil vom 4.02.2021, dass eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , sowie ein Eingehungsbetrug gemäß § 823 II BGB i.V.m. 263 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt, wenn bei einem Anlagenmodell, die versprochene Rendite aus den Einlagen anderer Anleger kommt und nicht etwa aus den Erträgen des Anlageobjekts resultiert.

Für die Darlegungslast des Geschädigten reicht es aus, dass er Aspekte vorträgt, die das Betreiben eines Schneeballsystems als schlüssig anmuten lassen. Während dem Schädiger in solch einer Situation eine sekundäre Darlegungslast zufällt. Aufgrund der Erklärungspflicht aus §138 Zivilprozessrecht (ZPO) muss er sich zu den Aussagen der beweispflichtigen Partei äußern. Ansonsten werden die vorgetragenen Tatsachen des Geschädigten als zugestanden angesehen, wenn sie nicht ausreichend von der Gegenpartei bestritten werden, gemäß § 138 ZPO. Vom LG und OLG wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und schickte es zur Neuverhandlung an das OLG zurück.

Was war passiert?
Beklagter war der Hauptentscheidungsträger, Alleinaktionär der Schweizer und in Deutschland ansässigen S.AG, die über ihre unterliegende B.L.S. AG ein Anlagenmodell namens „Cashselect“ anbot. Anleger wurden angewiesen ihre Bausparverträge und Versicherungen zu kündigen und die Rückkaufswerte der S.AG  zu übertragen. Der Plan war die Gelder hauptsächlich in Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien gewinnbringend zu investieren.

Hierfür schlossen die Anleger Verträge, die den Ankauf von Rückkaufwerten aus Vermögenslagen zum Inhalt hatten. Die S.AG verpflichtete sich die Anlegern für den Erwerb der Rückkaufswerte mit Auszahlungen in Form von Einmalzahlungen oder in Raten zu honorieren.

Allerdings besaß die S.AG über keine Erlaubnis nach dem Kreditgesetz oder Schweizer Bankengesetz. Der Kläger hatte solch einen Vertrag unterzeichnet hinsichtlich des Erwerbs von Rückkaufwerten seiner Lebensversicherung.

Nachdem die Geschäftsräume der S.AG im März 2012 durchsucht wurden, wurde die L. O. I. GmbH (später T.  C. GmbH ) unter anfänglicher Beteiligung der S.AG gegründet. Ein entsprechender Übernahmevertrag wurde vom Kläger unterschrieben. August 2012 wurde der S.AG schließlich von der Schweizer Finanzmarktaufsicht der Vertrieb der Produkte untersagt. 2013 meldeten dann sowohl die S.AG als auch die T. C. GmbH Konkurs an.

Der Kläger hatte keine Auszahlungen erhalten und fordert Erstattung der 60000 Euro, die der Rückkaufswert seiner Versicherung Wert sei. Zudem behauptet er, dass das Anlagenmodell auf einem sogenannten Schneeballsystem basiere.

Schadensersatz bei vorsätzlich zugefügten Schaden
Wird ein Geschäftsmodell zur Schädigung und Täuschung der Kunden eingesetzt, so haftet der Geschäftsführer, laut BGH gemäß § 826 BGB. Laut BGH liegt dies vor, wenn sich das Modell als chancenlos darstelle und die befassten Personen im Grunde nur einen Vorteil daraus ziehen wollten. Wer am Aufbau eines solchen Sytems mitwirkt, handele meist auch vorsätzlich. Bei einem Schneeballsytem könne ein Eingehungsbetrug vorliegen, wenn in die avisierte Anlage keine Anlegergelder investiert werden und die erhofften Ausschüttungen nicht aus der Anlage selbst, sondern anstelle dessen aus den Einlagen anderer Anleger bezogen werden. Die Anlage ist wirtschaftlich wertlos. In Folge dessen erleidet der Anleger einen Vermögensschden in voller Höhe.darlegungslast,beweis,lupe

Sekundäre Darlegungslast liegt beim Schädiger 
Im Ausganspunkt müsse zwar der Geschädigten beweisen, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes erfüllt seien. Allerdings sei hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn der Geschädigte die maßgeblichen Umstände nicht kenne, ihm somit die Informationen zur Sachverhaltsaufklärung fehlen und der Schädiger wiederum leichten Zugriff auf diese Angaben habe. Dann treffe dem Prozessgegner die sekundäre Darlegungslast, die ihn verpflichtet Nachforschungen anzustellen. Im Rahmen der Erklärungspflicht muss sich die Gegenpartei gemäß 138 Absatz 2 ZPO zu der Aussage der beweispflichtigen Partei detailliert äußern. Komme der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, werden die  behaupteten Tatsachen des Anspruchstellers gemäß § 138 Absatz 2 ZPO als zugestanden angesehen.

Genügt der Prozessgegner hingegen seiner sekundären Darlegungsglast, sei der Anspruchsteller an der Reihe für seine Behauptung entsprechende Umstände zu beweisen. Insbesondere bei Schadensersatzansprüchen, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder resultieren, gelten diese Ansprüche.

Was haben die Parteien vorgetragen?
Der Kläger hat vorgetragen, dass die S.AG keine Aktivmittel besaß und damit die Erwirtschaftung der versprochenen Rendite nicht möglich gewesen sei. Die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB bzw. der Verletzung eines Schutzgesetzes aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 263 StGB habe der Kläger folglich hinreichend dargelegt. Eine detailliertere Darstellung über das von der S. AG genutzt Geschäftsmodell, der Liquidität und wirtschaftlichen Lage sei aufgrund Sach- und Streitstandes nicht notwendig.

Da der Kläger nicht über die inneren Verhältnisse Bescheid wusste, reiche von seiner Seite ein Vortrag über Anhalspunkte aus, die eine Weiterführung des Schneeballsystems durch den Beklagten als naheliegend erscheinen lassen. Eine qualifizierte Gegendarstellung sei sodann von Seiten des Beklagten abzugeben, da nur der Kläger selbst über die Verhältnisse Bescheid wisse, die die Behauptungen des Klägers aushebeln könnten. Ein bloßes Bestreiten der Behauptungen, dass er eine Schneeballsystem betrieben habe, reiche nicht aus. Vielmehr hätte er vortragen müssen, warum er sich von dem Wechsel des Geschäftsmodells eine Wende in seiner Geschäftspolitik versprach.

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