Änderungen für Amazon Händler: Das ist zu beachten!
Viele Händler verkaufen ihre Produkte über Amazon. Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung sollte man dabei immer im Blick behalten.
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Zum einen sollten Amazon-Händler darauf achten, dass sich die Lizenzierung von systembeteiligten Versandverpackungen für sie zum 01.07.2022 ändern wird. Zudem hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass Kundenbewertungen, die von bezahlten Produkttester abgegeben werden, auch als solche gekennzeichnet werden müssen. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, abgemahnt zu werden. Näheres erfahren Sie in diesem Beitrag.
Änderung der Lizenzierungsverantwortlichkeit
Aus dem Verpackungsrecht ergibt sich, dass Amazon Händler systembeteiligte Versandverpackungen lizenzieren müssen. Dabei geht die Verantwortlichkeit, wenn der Händler den Service von Amazon wählt, sogenannte Fulfillment-Dienstleister, voll auf diesen über. Zumindest dann, wenn auf der Versandverpackung nur Amazon als Absender erkennbar ist. Ein Fulfillment Dienstleister bietet seinen Kunden als verkehrsträgerneutrale Unternehmung die komplette Planung, Durchführung und Kontrolle von Informations- und Güterströmen als „Dienstleistung aus einer Hand" an.
Dabei setzen derzeit viele Amazon Händler auf den Amazon Service FBA (Fulfillment by Amazon). Der FBA verpackt und versendet dabei die Amazon Bestellungen der Kunden des Händlers, ohne dass dieser hierzu etwas beitragen muss. Dies vereinfacht das Ganze für die Händler, denn hierdurch waren sie bislang ganz von der Lizenzierungspflicht befreit.
Doch zum 01.07.2022 ändert sich nun der § 7 Absatz 7 des Verpackungsgesetzes. Das bedeutet, dass die Händler wieder die Verantwortlichkeit für das Verpackungsmaterial tragen müssen, welches während des Verpackens und Versendens anfällt. Die Händler müssen diese also selbst lizenzieren, unabhängig davon, ob sie mit einem Fulfillment-Dienstleister versenden und ob auch der Händler erkennbar ist, oder nicht. Darauf kommt es ausdrücklich nicht mehr an!
Abmahngefahr
Verstößt der Händler nun gegen diese Pflichten, droht eine Abmahnung. Reicht die Abmahnung nicht aus, beziehungsweise wird hierdrauf nicht reagiert, droht eine Klage auf Unterlassung. In diesem Artikel erfahren Sie, warum das Amazon-Konto nicht gesperrt werden darf.
Unzulässige Kundenbewertungen
Amazon Händler sollten zudem auch auf ihre Kundenbewertungen schauen. Amazon erlaubt nämlich keine Produktbewertungen, wenn sie von dem Bewertenden aufgrund eines finanziellen Vorteils erstellt wurden, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Als finanzieller Vorteil kommen beispielsweise ein Rabatt oder das Behaltendürfen der Ware in Betracht.
Ein Händler hatte auf seiner Website die Erstellung von Rezensionen auf Plattformen (auch auf Amazon) gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt vermittelt. Diese Produkttester erhielten nach Registrierung das Produkt und hatten 30 Tage lang Zeit, das Produkt zu bewerten. Dabei gab der Händler auf seiner Internetseite an, sein Geschäftsmodell sei 100% „Amazon konform“ und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte er mit einer Klausel versehen, die besagt, dass die Produkttester beim Abgeben der Bewertung dazu verpflichtet sind, zu kennzeichnen, dass diese eine entgeltliche Bewertung ist. Verstoße der Tester hiergegeben, bekäme er keine neuen Produkte mehr zugeschickt. Allerdings kennzeichneten nicht alle Tester ihre Bewertungen. Amazon mahnte den Händler zunächst ab und verklagte ihn anschließend auf Unterlassung.
Das Landgericht Hamburg kam zu dem Entschluss, dass der Händler Kundenbewertungen ohne entsprechenden Hinweis auf die Entgeltlichkeit zu unterlassen habe. (Urteil vom 12.03.2021 - Az.: 315 O 464/19).
Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch muss er künftig unterlassen, zu behaupten, dass sein Geschäftsmodell „100% Amazon konform“ sei. Denn es handele sich bei diesem Verhalten um eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne der §§3, 5a Absatz 6 des UWG. Dies sei wettbewerbswidrig. Demnach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei stellt das Nichtkenntlichmachung von Kundenbewertungen, die entgeltlich erstellt wurden, eine geschäftliche Handlung dar, §2 Absatz 1 Nummer 1 des UWG. Der potenzielle Käufer gehe gerade davon aus, dass abgegebene Kundenbewertungen aufgrund des eigenen Kaufes und des eigenen Entschlusses erstellt werden, und gerade unbeeinflusst von Dritten mitgeteilt werden soll, wie das Produkt empfunden wurde.
Durch den Hinweis, dass die Produkttester selbst kennzeichnen müssten, dass das eine entgeltliche Bewertung ist, könne sich der Händler nicht seiner Verantwortung entziehen und hätte das Einhalten der Vorgaben strenger kontrollieren müssen.


